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Hausverwaltung

Hausordnung

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Hausordnung für Wohnungseigentümer

Jeder Wohnungseigentümer und seine Angehörigen bilden zusammen mit den anderen Wohnungseigentümern eine Hausgemeinschaft. Jedes Mitglied einer solchen Hausgemeinschaft muss daher an der Erhaltung eines auf gegenseitiger Rücksichtnahme begründeten guten Zusammenlebens mitwirken.
Die Hausordnung soll dazu dienen, ein gutes verständnisvolles Zusammenleben aller Wohnungseigentümer zu fördern und die Erhaltung und Pflege des gemeinschaftlichen Eigentums zu sichern. Sie hat nicht den Zweck, die Rechte der Wohnungseigentümer einzuschränken. In ihr wird deshalb bewusst auf die Regelung solcher Fragen verzichtet, die sich auf die Pflege und Erhaltung des Sondereigentums beziehen, da dies ohnehin im eigenen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers liegt.

Die Miteigentümer anerkennen die folgende Hausordnung:

Jeder Miteigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Hausordnung auch von seinen Familien- und Betriebsangehörigen, sowie von seinen Gästen, Besuchern und Mietern eingehalten wird.

  1. Instandhaltung:
    Jeder Wohnungseigentümer ist als Miteigentümer der gesamten Liegenschaft im eigenen Interesse, wie auch im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, die von ihm bewohnte Wohnung im ordentlichen Zustand zu erhalten. Jeder Hausbewohner ist verpflichtet, alle Schäden innerhalb seiner Wohnung auf eigenen Kosten zu beheben oder beheben zu lassen. Für Schäden, die in den gemeinsam benützten Räumen, wie z. B. Stiegenhaus, Keller usw. entstehen, hat jeder Hausbewohner aufzukommen, der diesen Schaden verursacht hat. Ist der Urheber des Schadens nicht festzustellen, so erfolgt die Schadensbehebung auf Kosten der Allgemeinheit. Jeder verursachte Schaden ist sofort der Hausverwaltung zu melden.

  2. Bauliche Änderungen:
    Genehmigungspflichtige Veränderungen des Bauzustandes bedürfen der Genehmigung der Baubehörde. Vor der Durchführung derartiger Arbeiten ist die Genehmigung der Hausverwaltung einzuholen, der es dabei obliegt, die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu vertreten.

  3. Benützung der allgemeinen Teile der Wohnanlage:
    Die im gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Teile der Wohnanlage sind schonend zu benützen und auftretende Schäden der Hausverwaltung mitzuteilen. Das Verstellen der Zufahrtstraße zu den Häusern mit PKW's ist untersagt. Diese dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Hausgänge, Stiegen und sonstige gemeinsame Flächen sind freizuhalten. Elektrische Zählerkästen dürfen nicht verstellt und müssen jederzeit zugänglich gehalten werden. Katastrophenschutzeinrichtungen wie z.B. Brandmelder, Feuerlöscher und Fluchteinrichtungen müssen frei zugänglich sein. Die Haupthähne für Wasser und Gas dürfen nur von hierzu befugten Personen bedient werden. Die Anbringung von Schrifttafeln, Ankündigungen, Blumenbehältern, Außenjalousien sowie von Radio- und Fernsehantennen und Satellitenschüsseln auf Dächern, Außenmauern und Gängen bedürfen der Genehmigung der Hausverwaltung. Jeder Hausbewohner haftet für die von ihm veranlasste Anbringung derartiger Gegenstände.

  4. Reinigung der allgemeinen Teile der Wohnanlage:
    Die Reinigung der Allgemeinflächen, die Betreuung der Außenanlage, die Betreuung der Mülltonnen, sowie die Winterbetreuung wird von einer Hausbesorgungsperson durchgeführt.

  5. Heizung:
    Bei Nichtbenützung der Wohnung ist eine Mindesttemperatur von + 6 Grad Celsius sicherzustellen. Die Heizkosten der gemeinschaftlich benützten Räume werden anteilig verrechnet. Die Fenster und Türen jener Räume, in denen sich Wasserleitungen befinden, müssen bei Frostgefahr geschlossen werden.

  6. Müllabfuhr:
    Die Müllabfuhr wird durch die Hausverwaltung veranlasst. Falls sperrige Güter anfallen, ist dies der Hausverwaltung anzuzeigen, um für deren Abtransport zu sorgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

  7. Abstellräume und Dachboden:
    In den Abstellräumen dürfen feuergefährliche Gegenstände ( Öl, Benzin, usw. ) nicht gelagert werden. Desgleichen ist das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer in diesen Räumen sowie in allen anderen Räumen, in denen leicht entzündbare Gegenstände aufbewahrt werden, aus feuerpolizeilichen Gründen und auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Feuerversicherungen verboten.

  8. Waschküche:
    Die Benützung der Waschküche ist nur in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr gestattet. Die Waschmaschine und der Trockner sind pfleglich zu behandeln (siehe Betriebsanleitung). Nach Benützung der Geräte sind diese zu reinigen.

  9. Balkone:
    Das Abstellen von größeren Möbelstücken und Gebrauchsgegenständen auf Balkonen (Loggien), sowie das Aufhängen von Wäsche außerhalb der Balkonbrüstung ist grundsätzlich nicht gestattet. Teppichklopfen auf den Balkonen ist nicht gestattet. Beim Blumengießen ist darauf zu achten, dass kein Gießwasser auf die darunter liegenden Balkone gelangt.

  10. Gegenseitige Rücksichtnahme:
    Gegenseitige Rücksichtnahme sollte das oberste Gebot aller Miteigentümer sein. Ruhestörender Lärm ist im Interesse aller Wohnungseigentümer zu vermeiden. Jeder hat die allgemeine Hausruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr zu beachten. In dieser Zeit haben alle ruhestörenden Tätigkeiten zu unterbleiben. An Sonn- und Feiertagen sollte ganz besonders auf das Ruhebedürfnis der übrigen Hausbewohner Rücksicht genommen werden, ebenso dann, wenn sich Schwerkranke im Hause befinden. Kinder dürfen im Treppenhaus und auf den Gängen nicht spielen und lärmen. Die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gartenanlagen und Rasenflächen sind keine Spiel- oder Liegeplätze, es sei denn, dass sie hiefür ausdrücklich bestimmt wurden.
    Gegenseitige Rücksichtnahme ist vor allem bei der Benutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Musikinstrumenten, Haushaltsgeräten, Badeeinrichtungen und bei der Tierhaltung geboten. Jeder Wohnungseigentümer sollte selbst dazu beitragen, dass das Haus und die gemeinschaftlichen Zugänge stets einen sauberen und gepflegten Eindruck machen.

  11. Tierhaltung:
    Die Haushaltung von Katzen, Hunden und anderen Kleintieren kann untersagt werden, wenn durch das Halten dieser Tiere die Hausgemeinschaft beeinträchtigt wird. Tiere dürfen auf den gemeinschaftlichen Garten und Rasenflächen nicht frei herumlaufen. Verschmutzungen der gemeinschaftlichen Flächen und Räume durch das Haustier sind vom Tierhalter zu entfernen.

  12. Abschließen des Allgemeinraumes:
    Die Türen der Allgemeinräume sollten nach Möglichkeit von den Eigentümern nach Verlassen immer abgesperrt werden. Die Haustür ist nach 20.00 Uhr mit dem Schnapperl zu verriegeln.