WEG Novelle 2022
Mit 01.01.2022 wurde eine Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes beschlossen.
Die wesentlichen Neuerungen, über die wir Sie schon jetzt informieren wollen, umfassen folgende Themenbereiche:
- Erleichterung für bauliche Veränderungen durch Eigentümer nach 16 Abs. 2 WEG 2002
- Erleichterung der Willensbildung nach 24 Abs. 4 WEG 2002
- Mindestdotierung der Rücklage nach 31 Abs. 1 WEG 2002
Sämtliche Änderungen sowie die neuen Gesetzestexte sind unter folgendem Link zu finden:
WEG Novelle 2022
Wir werden Sie bei der nächsten Eigentümerversammlung selbstverständlich über die relevanten Änderungen umfassend informieren.
HeizKG Neu
Neben dem Wohnungseigentumsgesetz kam es zu Änderungen im Bereich des Heizkosten- abrechnungsgesetzes. Aufgrund der Änderungen kann es vorkommen, dass die gewohnten Abrechnungen sich optisch verändern werden. Mitunter werden folgende Bereiche neu geregelt:
- Stärkere Gewichtung des Warmwasseranteils nach § 9 Abs. 3 HeizKG
- Steigerung des Anteils der verbrauchsabhängigen Energiekosten nach § 10 HeizKG
Die genauen Erläuterungen zu den Änderungen sowie die Gesetzestexte sind unter folgendem Link zu finden:
Änderungen HeizKG
neu
Beschlüsse
§ 24 (6) Jeder Wohnungseigentümer kann innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft entsprechend Abs. 5 mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzeswidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Beschlüsse in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung können überdies nach §29 angefochten werden.
§ 29 (1) über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen der sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder der überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand ( § 25 Abs. 2) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß § 24 Abs. 5
Das gesamte Wohnungseigentumsgesetz in geltender Fassung finden sie unter:
www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/